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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Villa Fürstenpfote

Hunde

§ 1 Geltung
Alle Leistungen, Lieferungen und Angebote der Villa Fürstenpfote (nachfolgend als „Betreuer“ bezeichnet) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Betreuer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend als „Halter“ bezeichnet) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Halter, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

§ 2 Vertragsabschluss
(1) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrages des Halters durch den Betreuer zustande. Der Betreuer kann Anträge des Halters innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Der Betreuer ist berechtigt mit der Erfüllung des Vertrags erst dann zu beginnen, wenn die Widerrufsfrist abgelaufen oder der Halter auf die Ausübung des Widerrufsrechts verzichtet hat.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Halter und Betreuer ist der schriftlich abgeschlossene Kaufvertrag, einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen des Betreuers vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.

§3 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Unterbringung, Betreuung, Versorgung und Beschäftigung des Tieres.
(2) Der Betreuer ist verpflichtet den vereinbarten Platz für das Tier bereitzuhalten und die vereinbarten Leistungen zu erbringen. Der Kunde erwirbt keinen Anspruch auf die Bereitstellung bestimmter Unterkünfte. Eine Unterbringung des Tieres mit anderen sowie die im Rahmen der Ausläufe vorgenommene Zusammenstellung der Tiere liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Betreuers, unter Beachtung der Buchungen/Wünsche des Halters.
(3) Das Einchecken/Auschecken erfolgt durch vorherige Absprache.

§ 4 Preise, ZahIung und Aufrechnung
(1) Die Preise für die Leistungen des Betreuers ergeben sich aus der jeweils aktuell gültigen Preisliste. Diese kann kostenfrei abgerufen werden auf der Homepage des Betreuers www.villa-fuerstenpfote.com oder zu den Geschäftszeiten in der Unterkunft eingesehen werden. Alle Preisangaben verstehen sich inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Im Falle einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhöhen oder ermäßigen sich die
Preise automatisch ab dem Zeitpunkt der Änderung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Preisliste des Betreuers zugrunde liegen und die Leistung erst mehr als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll, gelten die bei Beginn der Leistung gültigen Listenpreise des Betreuers.
(3) Die vereinbarten Leistungen des Betreuers sind im Voraus zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Betreuer.
(4) Die Preise gelten für jeden angefangenen Tag. Der An- und Abreisetag wird als jeweils voller Tag angerechnet.
(5) Wird das Tier über einen Zeitraum von mehr als 6 Monaten betreut („Kindergarten“), gelten ab dem 7. Monat die Preise der jeweils gültigen Preisliste.

§ 5 Beendigung, Kündigung
(1) Der Betreuungsvertrag endet mit dem Ablauf der Zeit, für die er eingegangen ist. Wird der „Hundekindergarten“ über die Mindestlaufzeit (6 Monate) hinaus fortgesetzt, so kann jeder Teil den Betreuungsvertrag 4 Wochen vor Ablauf schriftlich kündigen, ansonsten verlängert sich der Vertrag automatisch um jeweils einen Monat. Kündigungen vor Beginn der Leistungserbringung sind bis 42 Tage kostenfrei. Für Kündigungen zwischen dem 41. und einschließlich 21. Tag vor Leistungserbringung wird eine Stornogebühr von 30%, für Stornierung zwischen dem 20. und einschließlich 14. Tag vor Leistungserbringung wird eine Stornogebühr von 50% und für Stornierung zwischen dem 13. Tag und 4. Tag vor Leistungserbringung wird eine Stornogebühr von 70% berechnet. Für eine Kündigung ab dem 3. Tag vor Leistungserbringung werden 100% der Vergütung berechnet.
(2) Der Halter kann während der laufenden Betreuung den Vertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Halter, so ist der Betreuer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Eine, auch zeitanteilige, Rückerstattung, erfolgt nicht.
(3) Jeder Teil ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Wesentliche Gründe sind insbesondere Zahlungsverzug des Halters, schuldhafte Nichterfüllung oder Verletzung wesentlicher Mitwirkungspflichten oder schuldhaft falsche Angaben zur Wesensart und Gesundheitszustand des Tieres oder das aus vom Betreuer nicht zu vertretenden Umständen die Erfüllung des Vertrages objektiv unmöglich wird.
(4) Alle Kündigungen müssen in Textform, schriftlich (Villa Fürstenpfote, Waldstraße 175, 04105 Leipzig) oder per E-Mail (info@villa-fuerstenpfote.com) erfolgen oder können.

§ 6 Aufrechnung, Pfandrecht, Zurückbehaltungsrechte
(1) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Halters oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist.
(2) Der Betreuer hat für seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis gegen den Halter ein Pfandrecht an dem betreuten Tier. Hierfür gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Befriedigung aus dem Pfand erfolgt durch Verkauf im Wege öffentlicher Versteigerung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf von 14 Tagen nach der Androhung erfolgen. Der Halter versichert ausdrücklich, dass das Tier in seinem uneingeschränkten Eigentum steht und nicht mit Rechten Dritter belastet ist.
(3) Hat der Betreuer aus dem Betreuungsvertrag, einen fälligen Anspruch gegen den Halter, so kann er die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht). Der Betreuer hat das Recht, die Herausgabe des Tieres zu verweigern, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf das Tier oder wegen eines ihm durch dieses verursachten Schadens zusteht.
Der Halter kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden, wobei eine Sicherheitsleistung durch Bürgen ausgeschlossen ist (§ 273 Abs. 3 BGB).

§ 7 Haftung
(1) Der Betreuer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Betreuers, oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Der Betreuer haftet auch für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung solcher Vertragspflichten entstehen, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
(3) Eine weitergehende Haftung, ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, des Betreuers ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz für vergebliche Aufwendungen statt der Leistung.
(4) Soweit der Betreuer dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Betreuer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Das Gleiche gilt für mittelbare Schäden und Folgeschäden.
(5) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers auf Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Betreuers beschränkt. Diese beträgt 10 Mio. Euro.
(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Betreuers.
(7) Soweit der Betreuer Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu den von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(8) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Betreuers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(9) Soweit die Haftung des Betreuers nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist, stellt der Halter den Betreuer im Innenverhältnis von allen Regress- ansprüchen frei, sofern der Betreuer von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, gleich auf weIchem Rechtsgrund diese beruhen., es sei denn, dass dem Betreuer der nachgewiesene Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung zu machen wäre.
(10) Die zuvor genannte Freistellung gilt auch im Verhältnis zu anderen Haltern des Betreuers, soweit deren Tiere oder sonstigen Rechte und Werte dieser Halter Schäden durch das untergebrachte Tier erlitten haben. Gleichermaßen haftet der Kunde uneingeschränkt dem Betreuer auch für solche Schäden, welche dem Personal des Betreuers und dessen Ausstattung daraus erwachsen, dass sich eine tierspezifische Gefahr des untergebrachten Tieres realisiert, es sei denn, dass ein vorsätzlich oder grob fahrlässiges Eigenverschulden des Betreuers ursächlich für den eingetretenen Schaden ist.
(11) Kommt es während des Aufenthaltes des Tieres zur Verwirklichung einer tierspezifischen Gefahr (z. B.: Beißen eines Hundes gegenüber dem Personal) und ist ein weiterer Aufenthalt nach pflichtgemäßem Ermessen des Betreuers aufgrund der dadurch auftretenden Gefährdung des Personals nicht mehr vertretbar, so ist der Kunde nach entsprechender Information verpflichtet das Tier unverzüglich abzuholen. Erfolgt dies nicht, so ist der Betreuer im Interesse des Eigenschutzes seines Personals berechtigt, das Tier in einem Einzelzimmer unterzubringen und die vertraglichen Leistungen in dem Maße einzuschränken, dass eine Gefährdung des Personals ausgeschlossen wird. Steht ein Einzelzimmer nicht zur Verfügung und sind auch sonstige Sicherungsmaßnahmen, z.B. aus Kapazitätsgründen, nicht möglich oder nicht vertretbar, ist der Betreuer nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, das Tier im Tierheim Breitenfeld auf Kosten des Halters unterzubringen.
(12) Der Betreuer verpflicht sich zum bestmöglichen Unterbringung, Pflege und Versorgung des anvertrauten Tieres. Sollte sich dessen ungeachtet ein Schaden an dem anvertrauten Tier ereignen, haftet der Betreuer ausschließlich nach den vorstehenden Regelungen. Haftet der Betreuer gegenüber dem Halter dem Grunde nach auf Schadensersatz wegen Verletzung des betreuten Tieres, so ist der Schaden auf die Höhe des Sachwertes des betreuten Tieres, hilfsweise auf die Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Betreuers gemäß § 7 Abs. 5 beschränkt.
(13) Falls Rudel- oder Kleinstgruppenauslauf vereinbart wird, übernimmt der Betreuer aufgrund des gesteigerten Risikos keinerlei Haftung bezüglich Schäden an dem Tier und bezüglich Schäden, die durch das Tier verursacht worden sind. Die Haftung wegen Vorsatz und grober Fahrlässigkeit bleibt unberührt. Im Übrigen gelten die vorstehend genannten Regelungen entsprechend.

§ 8 Tierärztliche Versorgung
Für den Fall der Erkrankung oder einer Verletzung des betreuten Tieres, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Betreuers, einen Tierarzt in Anspruch zu nehmen. Der Betreuer wird für diesen Fall ausdrücklich ermächtigt, im Namen und auf Rechnung des Halters eine Tierarztpraxis mit der tierärztlichen Versorgung und Behandlung zu beauftragen. Darüber hinaus ermächtigt und bevollmächtigt der Halter den Betreuer, im Namen des Halters und auf seine Rechnung andere und/oder weiterbehandelnde Fachtierärzte und Kliniken mit der tierärztlichen Versorgung des Tieres zu beauftragen, so dies entsprechend dem Befund der vorgenannten Tierarztpraxis erforderlich erscheinen sollte.Sollte tierärztlicherseits aufgrund einer entsprechenden Notwendigkeit an den Betreuer die Bitte um Zustimmung zur Einschläferung des Tieres herangetragen werden, ist der Betreuer berechtigt, die notwendige Erlaubnis zu erteilen, sofern dies aus Gründen des Tierwohls dringend geboten und eine Entscheidung/Zustimmung des Halters nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Fall des Versterbens eines Tieres ist der Betreuer zur Vornahme der notwendigen ordnungs- und hygienrechtlichen Maßnahmen berechtigt. Soweit der Betreuer für Heilbehandlungsmaßnahmen kostenmäßig in Vorleistung tritt, erstattet der Halter dem Betreuer die aufgewendeten Kosten. Im Übrigen stellt der Halter den Betreuer von allen insoweit angefallenen Kosten frei. Der Impfpass des Tieres muss bei Aushändigung des Tieres dem Betreuer vorgelegt werden und die erforderlichen Impfungen aufweisen.

§ 9 Datenverarbeitung/Datenschutzerklärung (DSGVO)
(1) Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zur Erhebung und Verarbeitung seiner erforderlichen personenbezogenen Daten durch den Betreuer zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung gemäß beigefügter Datenschutzerklärung. Der Kunde erklärt sein Einverständnis zur Weitergabe seiner erforderlichen personenbezogenen Daten sowie die des Tiers im Falle einer notwendigen tierärztlichen Behandlung.
(2) Sofern der Halter sein Einverständnis dazu nicht erteilt, ist eine Betreuung des Tieres ausgeschlossen. Widerruft der Halter seine Einwilligung während des laufenden Betreuungsverhältnisses (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) ist der Betreuungsvertrag mit Eingang der Widerrufserklärung beendet. In diesem Fall gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

§ 10 Film- und Tonaufnahmen
Der Halter erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zu einer zeitlich, inhaltlich und geographisch unbeschränkten Verwendung und Veröffentlichung von Film-/Fotoaufnahmen seines Tieres, weIche während dessen Aufenthalts erstellt wurden, gleich zu welchem Zweck. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung jeglicher Vergütung.

§ 11 Schlussbestimmungen
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich möglich und zulässig, Leipzig. Sollten einzelne der vorgenannten Bestimmungen ungültig oder unwirksam sein oder werden, oder aus anderen Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, ungültige oder unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmungen durch andere Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck und der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen oder ungültigen Regelung möglichst nahekommen. Sollte dies nicht möglich sein, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Wir sind nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, die vor einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt werden.

Katzen

§ 1 Geltung
Alle Leistungen, Lieferungen und Angebote der Villa Fürstenpfote (nachfolgend als „Betreuer“ bezeichnet) erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Diese sind Bestandteil aller Verträge, die der Betreuer mit seinen Vertragspartnern (nachfolgend als „Halter“ bezeichnet) über die von ihm angebotenen Leistungen schließt. Sie gelten auch für alle zukünftigen Leistungen oder Angebote an den Halter, auch wenn sie nicht nochmals gesondert vereinbart werden.

§ 2 Vertragsabschluss
(1) Der Vertrag kommt durch die Annahme des Antrages des Halters durch den Betreuer zustande. Der Betreuer kann Anträge des Halters innerhalb von 14 Tagen nach Zugang annehmen. Der Betreuer ist berechtigt mit der Erfüllung des Vertrags erst dann zu beginnen, wenn die Widerrufsfrist abgelaufen oder der Halter auf die Ausübung des Widerrufsrechts verzichtet hat.
(2) Allein maßgeblich für die Rechtsbeziehungen zwischen Halter und Betreuer ist der schriftlich abgeschlossene Kaufvertrag, einschließlich der Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Mündliche Zusagen des Betreuers vor Abschluss des Vertrages sind rechtlich unverbindlich und mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch den schriftlichen Vertrag ersetzt, sofern nicht jeweils ausdrücklich anderes zwischen den Vertragsparteien vereinbart wurde.

§3 Gegenstand des Vertrages
(1) Gegenstand des Vertrages ist die Unterbringung, Betreuung, Versorgung und Beschäftigung des Tieres.
(2) Das Einchecken/Auschecken erfolgt durch vorherige Absprache.

§ 4 Preise, ZahIung und Aufrechnung
(1) Die Preise für die Leistungen des Betreuers ergeben sich aus der jeweils aktuell gültigen Preisliste. Diese kann kostenfrei abgerufen werden auf der Homepage des Betreuers www.villa-fuerstenpfote.com oder zu den Geschäftszeiten in der Unterkunft eingesehen werden. Alle Preisangaben verstehen sich inklusive gesetzlicher Mehrwertsteuer. Im Falle einer Änderung der gesetzlichen Mehrwertsteuer erhöhen oder ermäßigen sich die
Preise automatisch ab dem Zeitpunkt der Änderung des gesetzlichen Mehrwertsteuersatzes.
(2) Soweit den vereinbarten Preisen die Preisliste des Betreuers zugrunde liegen und die Leistung erst mehr als 3 Monate nach Vertragsabschluss erfolgen soll, gelten die bei Beginn der Leistung gültigen Listenpreise des Betreuers.
(3) Die vereinbarten Leistungen des Betreuers sind im Voraus zu bezahlen. Maßgebend für das Datum der Zahlung ist der Eingang beim Betreuer.
(4) Die Preise gelten für jeden angefangenen Tag. Der An- und Abreisetag wird als jeweils voller Tag angerechnet.

§ 5 Beendigung, Kündigung
(1) Kündigungen vor Beginn der Leistungserbringung sind bis 42 Tage kostenfrei. Für Kündigungen zwischen dem 41. und einschließlich 21.Tag vor Leistungserbringung wird eine Stornogebühr von 30%, für Stornierung zwischen dem 20. und einschließlich 14. Tag vor Leistungserbringung wird eine Stornogebühr von 50% und für Stornierung zwischen dem 13. Tag und 4. Tag vor Leistungserbringung wird eine Stornogebühr von 70% berechnet. Für eine Kündigung ab dem 3. Tag vor Leistungserbringung werden 100% der Vergütung berechnet.
(2) Der Halter kann während der laufenden Betreuung den Vertrag jederzeit kündigen. Kündigt der Halter, so ist der Betreuer berechtigt, die vereinbarte Vergütung zu verlangen. Eine, auch zeitanteilige, Rückerstattung, erfolgt nicht.
(3) Jeder Teil ist berechtigt, den Vertrag aus wichtigem Grund außerordentlich ohne Einhaltung einer Frist zu kündigen. Wesentliche Gründe sind insbesondere Zahlungsverzug des Halters, schuldhafte Nichterfüllung oder Verletzung wesentlicher Mitwirkungspflichten oder schuldhaft falsche Angaben zur Wesensart und Gesundheitszustand des Tieres oder das aus vom Betreuer nicht zu vertretenden Umständen die Erfüllung des Vertrages objektiv unmöglich wird.
(4) Alle Kündigungen müssen in Textform, schriftlich (Villa Fürstenpfote, Waldstraße 175, 04105 Leipzig) oder per E-Mail (info@villa-fuerstenpfote.com) erfolgen.

 

§ 6 Aufrechnung, Pfandrecht, Zurückbehaltungsrechte
(1) Die Aufrechnung mit Gegenansprüchen des Halters oder die Zurückbehaltung von Zahlungen wegen solcher Ansprüche ist nur zulässig, soweit die Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind oder sich aus demselben Auftrag ergeben, unter dem die betreffende Leistung erfolgt ist.
(2) Der Betreuer hat für seine Forderungen aus dem Vertragsverhältnis gegen den Halter ein Pfandrecht an dem betreuten Tier. Hierfür gelten die gesetzlichen Vorschriften. Die Befriedigung aus dem Pfand erfolgt durch Verkauf im Wege öffentlicher Versteigerung nach Maßgabe der gesetzlichen Vorschriften. Der Verkauf darf nicht vor dem Ablauf von 14 Tagen nach der Androhung erfolgen. Der Halter versichert ausdrücklich, dass das Tier in seinem uneingeschränkten Eigentum steht und nicht mit Rechten Dritter belastet ist.
(3) Hat der Betreuer aus dem Betreuungsvertrag, einen fälligen Anspruch gegen den Halter, so kann er die geschuldete Leistung verweigern, bis die ihm gebührende Leistung bewirkt wird (Zurückbehaltungsrecht). Der Betreuer hat das Recht, die Herausgabe des Tieres zu verweigern, wenn ihm ein fälliger Anspruch wegen Verwendungen auf das Tier oder wegen eines ihm durch dieses verursachten Schadens zusteht.
Der Halter kann die Ausübung des Zurückbehaltungsrechts durch Sicherheitsleistung abwenden, wobei eine Sicherheitsleistung durch Bürgen ausgeschlossen ist (§ 273 Abs. 3 BGB).

§ 7 Haftung
(1) Der Betreuer haftet nach den gesetzlichen Bestimmungen für Schäden an Leben, Körper und Gesundheit, die auf einer schuldhaften Pflichtverletzung des Betreuers, oder seinen Erfüllungsgehilfen beruhen.
(2) Der Betreuer haftet auch für Schäden, die durch schuldhafte Verletzung solcher Vertragspflichten entstehen, deren Einhaltung für die Erreichung des Vertragszwecks von besonderer Bedeutung sind. Er haftet jedoch nur, soweit die Schäden typischerweise mit dem Vertrag verbunden und vorhersehbar sind.
(3) Eine weitergehende Haftung, ausgenommen Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, des Betreuers ist ohne Rücksicht auf die Rechtsnatur des geltend gemachten Anspruchs ausgeschlossen; dies gilt insbesondere auch für deliktische Ansprüche oder Ansprüche auf Ersatz für vergebliche Aufwendungen statt der Leistung.
(4) Soweit der Betreuer dem Grunde nach auf Schadensersatz haftet, ist diese Haftung auf Schäden begrenzt, die der Betreuer bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen hat oder die er bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätte voraussehen müssen. Das Gleiche gilt für mittelbare Schäden und Folgeschäden.
(5) Im Falle einer Haftung für einfache Fahrlässigkeit ist die Ersatzpflicht des Verkäufers auf Sachschäden und daraus resultierende weitere Vermögensschäden auf die Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Betreuers beschränkt. Diese beträgt 10 Mio. Euro.
(6) Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und Beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten der Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen des Betreuers.
(7) Soweit der Betreuer Auskünfte gibt oder beratend tätig wird und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu den von ihm geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
(8) Die Einschränkungen dieses § 7 gelten nicht für die Haftung des Betreuers wegen vorsätzlichen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit.
(9) Soweit die Haftung des Betreuers nach den vorstehenden Regelungen ausgeschlossen ist, stellt der Halter den Betreuer im Innenverhältnis von allen Regressansprüchen frei, sofern der Betreuer von Dritten auf Schadensersatz in Anspruch genommen wird, gleich auf weIchem Rechtsgrund diese beruhen, es sei denn, dass dem Betreuer der nachgewiesene Vorwurf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung zu machen wäre.
(10) Die zuvor genannte Freistellung gilt auch im Verhältnis zu anderen Haltern des Betreuers, soweit deren Tiere oder sonstigen Rechte und Werte dieser Halter Schäden durch das untergebrachte Tier erlitten haben. Gleichermaßen haftet der Kunde uneingeschränkt dem Betreuer auch für solche Schäden, welche dem Personal des Betreuers und dessen Ausstattung daraus erwachsen, dass sich eine tierspezifische Gefahr des untergebrachten Tieres realisiert, es sei denn, dass ein vorsätzlich oder grob fahrlässiges Eigenverschulden des Betreuers ursächlich für den eingetretenen Schaden ist.
(11) Kommt es während des Aufenthaltes des Tieres zur Verwirklichung einer tierspezifischen Gefahr (z. B.: gefährlicher Angriff gegenüber dem Personal) und ist ein weiterer Aufenthalt nach pflichtgemäßem Ermessen des Betreuers aufgrund der dadurch auftretenden Gefährdung des Personals nicht mehr vertretbar, so ist der Kunde nach entsprechender Information verpflichtet das Tier unverzüglich abzuholen. Erfolgt dies nicht, so ist der Betreuer im Interesse des Eigenschutzes seines Personals berechtigt, das Tier in einem Einzelzimmer unterzubringen und die vertraglichen Leistungen in dem Maße einzuschränken, dass eine Gefährdung des Personals ausgeschlossen wird. Steht ein Einzelzimmer nicht zur Verfügung und sind auch sonstige Sicherungsmaßnahmen, z.B. aus Kapazitätsgründen, nicht möglich oder nicht vertretbar, ist der Betreuer nach pflichtgemäßem Ermessen berechtigt, das Tier im Tierheim Breitenfeld auf Kosten des Halters unterzubringen.
(12) Der Betreuer verpflichtet sich zum bestmöglichen Unterbringung, Pflege und Versorgung des anvertrauten Tieres. Sollte sich dessen ungeachtet ein Schaden an dem anvertrauten Tier ereignen, haftet der Betreuer ausschließlich nach den vorstehenden Regelungen. Haftet der Betreuer gegenüber dem Halter dem Grunde nach auf Schadensersatz wegen Verletzung des betreuten Tieres, so ist der Schaden auf die Höhe des Sachwertes des betreuten Tieres, hilfsweise auf die Höhe der Deckungssumme der Haftpflichtversicherung des Betreuers gemäß § 7 Abs. 5 beschränkt.

§ 8 Tierärztliche Versorgung
Für den Fall der Erkrankung oder einer Verletzung des betreuten Tieres, steht es im pflichtgemäßen Ermessen des Betreuers, einen Tierarzt in Anspruch zu nehmen. Der Betreuer wird für diesen Fall ausdrücklich ermächtigt, im Namen und auf Rechnung des Halters eine Tierarztpraxis mit der tierärztlichen Versorgung und Behandlung zu beauftragen. Darüber hinaus ermächtigt und bevollmächtigt der Halter den Betreuer, im Namen des Halters und auf seine Rechnung andere und/oder weiterbehandelnde Fachtierärzte und Kliniken mit der tierärztlichen Versorgung des Tieres zu beauftragen, so dies entsprechend dem Befund der vorgenannten Tierarztpraxis erforderlich erscheinen sollte.Sollte tierärztlicherseits aufgrund einer entsprechenden Notwendigkeit an den Betreuer die Bitte um Zustimmung zur Einschläferung des Tieres herangetragen werden, ist der Betreuer berechtigt, die notwendige Erlaubnis zu erteilen, sofern dies aus Gründen des Tierwohls dringend geboten und eine Entscheidung/Zustimmung des Halters nicht rechtzeitig eingeholt werden kann. Im Fall des Versterbens eines Tieres ist der Betreuer zur Vornahme der notwendigen ordnungs- und hygienrechtlichen Maßnahmen berechtigt. Soweit der Betreuer für Heilbehandlungsmaßnahmen kostenmäßig in Vorleistung tritt, erstattet der Halter dem Betreuer die aufgewendeten Kosten. Im Übrigen stellt der Halter den Betreuer von allen insoweit angefallenen Kosten frei. Der Impfpass des Tieres muss bei Aushändigung des Tieres dem Betreuer vorgelegt werden und die erforderlichen Impfungen aufweisen.

§ 9 Datenverarbeitung/Datenschutzerklärung (DSGVO)
(1) Der Kunde erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zur Erhebung und Verarbeitung seiner erforderlichen personenbezogenen Daten durch den Betreuer zur ordnungsgemäßen Vertragsabwicklung gemäß beigefügter Datenschutzerklärung. Der Kunde erklärt sein Einverständnis zur Weitergabe seiner erforderlichen personenbezogenen Daten sowie die des Tiers im Falle einer notwendigen tierärztlichen Behandlung.
(2) Sofern der Halter sein Einverständnis dazu nicht erteilt, ist eine Betreuung des Tieres ausgeschlossen. Widerruft der Halter seine Einwilligung während des laufenden Betreuungsverhältnisses (Art. 7 Abs. 3 DSGVO) ist der Betreuungsvertrag mit Eingang der Widerrufserklärung beendet. In diesem Fall gilt § 5 Abs. 2 entsprechend.

§ 10 Film- und Tonaufnahmen
Der Halter erklärt seine ausdrückliche Zustimmung zu einer zeitlich, inhaltlich und geographisch unbeschränkten Verwendung und Veröffentlichung von Film-/Fotoaufnahmen seines Tieres, weIche während dessen Aufenthalts erstellt wurden, gleich zu welchem Zweck. Der Kunde verzichtet auf die Geltendmachung jeglicher Vergütung.

§ 10 Schlussbestimmungen
Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus diesem Vertrag ist, soweit gesetzlich möglich und zulässig, Leipzig. Sollten einzelne der vorgenannten Bestimmungen ungültig oder unwirksam sein oder werden, oder aus anderen Rechtsgründen nicht durchgeführt werden können, wird die Gültigkeit des Vertrages im Übrigen hierdurch nicht berührt. Die Vertragspartner verpflichten sich vielmehr, ungültige oder unwirksame oder nicht durchführbare Bestimmungen durch andere Regelungen zu ersetzen, die dem angestrebten Zweck und der wirtschaftlichen Zielsetzung der unwirksamen oder ungültigen Regelung möglichst nahekommen. Sollte dies nicht möglich sein, gelten die gesetzlichen Bestimmungen. Änderungen oder Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung.
Wir sind nicht verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren teilzunehmen, die vor einer Verbraucherschlichtungsstelle durchgeführt werden.